STATUTEN DER VIOLA DA GAMBA-GESELLSCHAFT
I. NAME, SITZ, ZWECK
Art. 1
Unter dem Namen «Viola da gamba-Gesellschaft» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung des
Gambenspiels unter Laien und Berufsmusikern sowie die Verbreitung von
Wissen über die Viola da gamba und ihre Musik.
Art. 3
Der Zweck soll erreicht werden durch
Veranstaltung von Kursen und Konzerten, die Herausgabe einer
Zeitschrift sowie weitere Maßnahmen und Tätigkeiten.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglied kann jede interessierte natürliche oder juristische Person werden.
Art. 5
Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrags.
Art. 6
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit
erfolgen durch schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied. Der
Austritt kann jederzeit auf Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche
Mitteilung bis 31. Oktober an den Vorstand erfolgen; bereits bezahlte
Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.
III. FINANZIELLES
Art. 7
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus den
-
Jahresbeiträgen der Mitglieder
-
Gönnerbeiträgen und Spenden
-
Zinsen des Vereinsvermögens
IV. ORGANISATION
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
A. Mitgliederversammlung
Art. 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet alljährlich statt. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt
spätestens drei Wochen vorher durch Publikation in der Zeitschrift oder
durch briefliche Mitteilung.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen oder von einem
Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Traktanden verlangt
werden.
Art. 10
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie
beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen und
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden schriftlich und
geheim durchgeführt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es
verlangen.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
-
Wahl
des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der
Rechnungsrevisoren. Bei Ersatzwahlen im Verlauf einer Amtsdauer tritt
der Gewählte in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.
-
Genehmigung
von Jahresbericht und Jahresrechnung, Kenntnisnahme vom Bericht der
Rechnungsrevisoren sowie Entlastung des Vorstandes.
-
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
-
Rekursentscheid über den Ausschluss von Mitgliedern
-
Statutenänderungen
-
Auflösung des Vereins
-
Beschlussfassung
über alle andern Gegenstände, die der Mitgliederversammlung von
Gesetzes wegen, gemäß Statuten oder vom Vorstand übertragen sind.
Art. 12
Das Protokoll der Versammlung wird vom Präsidenten und vom Aktuar unterzeichnet.
B. Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht aus Präsident,
Vizepräsident, Kassier, Aktuar und 1 bis 3 Beisitzern. Seine Amtsdauer
beträgt zwei Jahre; er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten,
selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten
durch schriftliche Einladung einberufen, sooft es die Geschäfte
erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der
Präsident den Stichentscheid.
Art. 14
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen. Insbesondere hat er folgende Befugnisse:
-
Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
-
Genehmigung des Voranschlags
-
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
-
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Art. 15
Der Vorstand bezeichnet die zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder und die Art der Zeichnung.
C. Rechnungsrevisoren
Art. 16
Es sind zwei Rechnungsrevisoren zu wählen,
die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie prüfen die
Buchführung und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen
Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Prüfung vor.
V. RECHNUNGSABSCHLUSS
Art. 17 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen; das erste Vereinsjahr endet am 31. 12. 1992
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18
Die Statuten können durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder geändert werden, sofern die Änderungsanträge mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt worden
sind.
Art. 19
Der Verein kann nur an einer speziell dafür
einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern zwei
Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
Art. 20
Diese Statuten treten am 31. Oktober 1992 in Kraft mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Horgen.
CH-Horgen, den 31. Oktober 1992
Der Präsident: M. Harras
Die Aktuarin: U. Melliger
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